ALLGEMEINE VERMIETUNGS- und GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Gebrüder Fritz GmbH, Münzstraße 21, 10178 Berlin
– nachstehend auch "Locationgeberin"genannt –
Die Gebrüder Fritz GmbH hat neben ihrenEvent-Dienstleistungen die kurzzeitige (auch teilweise) Überlassung vonRäumlichkeiten (im Folgenden auch "Location" genannt) zumschwerpunktmäßigen Unternehmensgegenstand. Hierbei handelt es sich um Räumlichkeiteninnerhalb unbewohnter Altbauwohnungen in Berlin, welche sich aufgrund ihrerhochklassigen Ausstattung insbesondere für individuelle Eventvorhaben, wiebeispielsweise Dinner, Workshops, private Veranstaltungen oder PR-Events sowiefür Foto und Filmaufnahmen mit besonderem Anspruch eignet. Die Vermietung einerLocation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Vermietungsbedingungen.Abweichende, oder diesen Bedingungen entgegenstehende Bedingungen werden nichtanerkannt, es sei denn, die Locationgeberin hat schriftlich zugestimmt.
1. Die Angebote der Locationgeberin sindfreibleibend und können - vor Übermittlung der Buchungsbestätigung derLocationgeberin - jederzeit widerrufen werden, sofern keine anderweitigeschriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche und fernmündlicheVereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Locationgeberinin Textform.
2. Die Locationgeberin übersendet dem Locationnehmer ein Angebot in Textform. Der Locationnehmer übermittelt der Locationgeberin eineBestätigung dieses Angebots, wenn dieser mit dem Angebot einverstanden ist. DieBestätigung des Angebots erfolgt durch Unterzeichnung des Angebots und Rücksendungan die Locationgeberin ("bestätigtes Angebot"), wobei die Übersendung in Textform ausreichend ist (etwa einer eingescannten Unterschrift auf dem Dokument per E-Mail). Der bindende Vertrag kommt erst zustande, wenn die Locationgeberin dem Locationnehmer in Textform eine Bestätigung der Buchung (im Folgenden "Buchungsbestätigung"genannt) sendet.
3. Die Anschrift der zu mietendenLocation, der vereinbarte Raumumfang, der jeweilige Mietzweck, etwaige darüberhinausgehende Leistungen der Locationgeberin und die Mietzeit werden abschließend innerhalb des bestätigten Angebots wiedergegeben. Soweit sich aus diesem zu den Überlassungszeitpunkten nichts anderes ergibt, wird die Locationzu dem angegebenen Datum in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 von derLocationgeberin zur Nutzung für den Locationnehmer bereitgehalten. Die Änderungder innerhalb des bestätigten Angebots angegebenen Mietzeit ist nur mitZustimmung der Locationgeberin in Textform möglich.
1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, für die Gebrauchsüberlassung der Räume eine pauschale Miete zuzüglich derjeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen, derenHöhe - neben den weiteren beauftragten Leistungen - innerhalb des bestätigtenAngebots ausgewiesen ist.
2. Des Weiteren verpflichtet sich der Locationnehmer, die innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Vergütung bzw. das Nutzungsentgelt für vereinbarte sonstige (Dienst-)Leistungen bzw. zusätzliche Ausstattung und Equipment zuzüglich der jeweiligen gesetzlichenUmsatzsteuer an die Locationgeberin zu zahlen.
3. Für den Fall, dass der Locationnehmer die vereinbarte Mietzeit überschreitet, ist dieser verpflichtet, zusätzlich zurMiete nach vorstehender Ziffer 1. einen Betrag in Höhe des angegebenStundensatzes laut Angebot pro angefangene Stunde, an die Locationgeberin zuzahlen.
1. Der Locationnehmer verpflichtet sich, einen Betrag in Höhe von 80 % des innerhalb des bestätigten Angebotsausgewiesenen Gesamtbetrages (§2 Ziffern 1 und 2) vor Beginn der Mietzeit als Vorauszahlungan die Locationgeberin zu bezahlen. Die Locationgeberin wird eine entsprechendeAbschlagsrechnung (auch Deposit Rechnung genannt) über die geschuldeteVorauszahlung stellen. Nach Ablauf der Mietzeit wird die Locationgeberin über ihre Gesamtleistung unter Anrechnung der Abschlagszahlung abrechnen.
2. Die Zahlungen aus den Rechnungen der Locationgeberin nach vorstehender Ziffer 1. sind innerhalb von 14 Tagen nachZugang der Rechnung fällig. Der Eingang der nach Ziffer 1. geschuldeten Vorauszahlung bei der Locationgeberin muss jedoch in jedem Fall vor Beginn derMietzeit verzeichnet werden, anderenfalls ist die Locationgeberin berechtigt, die Übergabe und Überlassung der Location zu verweigern oder den Vertrag nach§5 dieser Vermietungs- und Geschäftsbedingungen zu kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die erfolgte Gutschrift auf dem Konto der Locationgeberin an, nicht auf die Absendung des Geldes.
3. Mit Ablauf der vorgenanntenZahlungsfrist kommt der Locationnehmer in Verzug, ohne dass es einer Mahnungbedarf.
4. Der Locationnehmer darf Minderungseinbehalte nur dann vornehmen, wenn diese unbestritten oderrechtskräftig festgestellt sind. Dem Locationnehmer bleibt die Rückforderung der Minderungsbeträge gemäß §812 BGB ausdrücklich vorbehalten. Der Locationnehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen solcher ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Locationnehmers, welche die Locationgeberin wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
1. Der Locationnehmer darf den Mietgegenstand nur zu dem vereinbarten Zweck nutzen. Eine Änderung desMietzwecks bedarf der Zustimmung der Locationgeberin in Textform. Der Locationnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Locationgeberin weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung anDritte berechtigt. Die diesen Vermietungs- und Geschäftsbedingungen als Anlagebeigefügte Hausordnung gilt als wesentlicher Vertragsbestandteil und ist von dem Locationnehmer einzuhalten
2. Beabsichtigt der Locationnehmer während der Mietzeit den Zugang zu dem Mietobjekt für ihm unbekannte Personen zu ermöglichen, beispielsweise im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, hat er14 Tage vorher die Zustimmung der Locationgeberin in Textform einzuholen. DieDurchführung öffentlicher Veranstaltungen - auch faktisch öffentlicherVeranstaltungen - ohne vorherige Zustimmung der Locationgeberin ist untersagt.
3. Der Locationnehmer hat denMietgegenstand sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen des Mietgegenstandes und/oder des Gebäudes sowie der zum Mietgegenstand und/oder zum Gebäude gehörenden Anlagen, sowie für den Verlust oder den Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt während derMietzeit ist der Locationnehmer ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder einer zu seinem Betrieb gehörenden Person verursacht worden sind. Dies gilt auch fürSchäden an dem Mietgegenstand, bzw. den Verlust oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Mietobjekt, die von Kunden, Besuchern, Gästen, Lieferanten des Locationsnehmers sowie von Handwerkern, soweit sie Erfüllungs- oderVerrichtungsgehilfen des Locationnehmers sind, verursacht worden sind.
4. Beschädigungen an der Location bzw. an beweglichen Mietgegenständen sowie der Verlust oder Diebstahl von Gegenständen hat der Locationnehmer der Locationgeberin unverzüglich nach Entdeckung oderVerursachung anzuzeigen.
5. Der Locationnehmer wird die Locationgeberin von sämtlichen Ansprüchen freihalten, welche Dritte aus einemVerstoß gegen die Hausordnung und/oder einer Beschädigung nach vorstehenderZiffer zu 3. gegenüber der Locationgeberin geltend gemacht werden.
6. Der Locationnehmer hat sich vorNutzungsbeginn ausreichend gegen die Nutzungsrisiken zu versichern und dieVersicherung der Locationgeberin auf Nachfrage nachzuweisen.
1. Die innerhalb des bestätigten Angebotsvereinbarte, feste Mietzeit lässt das Recht der Parteien zur außerordentlichenKündigung aus wichtigem Grund unberührt.
2. Der Locationgeberin steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfristmit sofortiger Wirkung insbesondere dann zu, wenn
a) der Locationnehmer trotzordnungsgemäßer Rechnung und Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist dieVorauszahlung nach §3 Ziffer 1. dieses Vertrages nicht leistet;
b) nach Vertragsschluss eine wesentlicheVerschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Locationnehmerseintritt. Solche werden insbesondere vermutet, wenn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden;
c) der Locationnehmer ohne Zustimmung derLocationgeberin nach § 4 Ziffer 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt, bewirbt oder sonst ankündigt;
d) der Locationnehmer der Locationgeberintrotz Aufforderung das Bestehen einer ausreichenden Haftpfichtversicherunggemäß § 4 Ziffer 6 nicht vor dem Nutzungsbeginn nachweist;
e) Der Locationnehmer entgegen § 6 Ziffer 3 ohne vorherige Zustimmung der Locationgeberin mit der Hausverwaltung Kontakt aufnimmt;
f) Der Locationnehmer die Locationgeberin entgegen § 6 Ziffer 2 über behördliche Genehmigungsverfahren nicht informiert oder auf eine Anforderung der Locationgeberin die Korrespondenz mit der Behörde nicht in Kopie herausgibt.
3. Dem Locationnehmer wird einvertragliches Rücktrittsrecht gegen Zahlung eines Geldbetrages (im Folgenden auch „Stornierungsgebühr“ genannt) nach der nachstehenden Staffelung eingeräumt:
Rücktritt zwischen 8 Monate und 3Monate vor Mietbeginn:
Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1und 2)
Rücktritt zwischen 3 Monate und 1 Monat vor Mietbeginn: Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1und 2).
Rücktritt zwischen einem Monat und 5Tagen vor Mietbeginn:Stornierungsgebühr in Höhe von 80% des innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesenen Gesamtbetrages (§ 2 Ziffern 1und 2).
Rücktritt weniger als 5 Tage vorMietbeginn: der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewiesene Gesamtbetrag bleibt vollständig fällig (§ 2 Ziffern 1 und 2).
Der Tag des Mietbeginns wird bei derBerechnung der Frist nicht mitgerechnet. Ein Rücktritt, welcher mit einer Frist von mehr als acht Monaten zum Mietbeginn erklärt wird, löst keineZahlungsverpflichtung des Locationnehmers aus. Im Übrigen gilt die nachstehende Ziffer 4.
4. Ein Rücktritt nach vorstehender Ziffer 3. ist gegenüber der Locationgeberin in Textform zu erklären. Geht eineRücktrittserklärung später als fünf Tage vor dem Mietbeginn bei der Locationgeberin ein, bleibt der innerhalb des bestätigten Angebots ausgewieseneGesamtbetrag (§ 2 Ziffern 1 und 2) vollständig fällig. Der Tag des Mietbeginns wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Samstage, Sonn- undFeiertage werden bei der Fristberechnung einberechnet. Im Übrigen gilt § 188Abs. 2 BGB.
Beispielrechnungen für Stornierungsgebühren nachvorstehenden Ziffer 3, 4: Eventdatum am 11. Oktober 2020( Sonntag)
- Rücktritt am 10. Februar: keine Zahlung fällig
- Rücktritt am 11. Februar 2020: 30 %
- Rücktritt am 11. Juli 2020: 50 %
- Rücktritt am 11. September 2020: 80 %
- Rücktritt am 05. Oktober 2020: 80%
- Rücktritt am 06. Oktober 2020: 100%
1. Es obliegt dem Locationnehmer, die für den Mietzweck etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erlangen; er wird alle diesbezüglichen Auflagenauf seine Kosten erfüllen, auch soweit an die Mieträume durch die Behördenbesondere Anforderungen gestellt werden sollten. Die Locationgeberin wird insofern von dem Locationnehmer freigestellt. Die Locationgeberin ist im Rahmen ihrer Gebrauchsgewährungspflicht nur dafür verantwortlich, dass eine Nutzungdes Mietgegenstandes als Wohnraum baurechtlich zulässig ist.
2. Der Locationnehmer hat dabei die Locationgeberin vor dem Einreichen etwaigerAnträge auf Erteilung behördlicher Genehmigungen über die beabsichtigteBeantragung zu informieren. Während eines Antragsverfahrens auf Erteilungbehördlicher Genehmigungen hat der Locationnehmer die Locationgeberin stets informiert zu halten über den jeweiligen Stand des Verfahrens. Auf eineAnforderung der Locationgeberin in Textform hin hat der Locationnehmer die mit der Behörde gewechselte Korrespondenz, insbesondere Antragsschreiben und etwaigerteilte Genehmigungen oder ablehnende Bescheide unverzüglich in Kopie an die Locationgeberin zu übersenden.
3. Es ist dem Locationnehmer untersagt, ohne vorherige in Textform erteilte Zustimmung der Locationgeberin mit der für das Mietobjekt zuständigenHausverwaltung Kontakt aufzunehmen, soweit sich dieser Kontakt auf denMietgegenstand bzw. dessen Nutzung bezieht.
1. Ansprüche des Locationnehmers aufSchadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sindSchadensersatzansprüche desLocationnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oderaus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten("Kardinalpflichten") sowie die Haftung für sonstige Schäden, die aufeiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung desLocationnehmers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung desZiels des Vertrages notwendig sind.
2. Bei der Verletzung wesentlicherVertragspflichten haftet die Locationgeberin nur für den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es seidenn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Locationnehmers aus einerVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen vorstehender Ziffern 1. und 2. gelten auchzugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen derLocationgeberin, wenn Ansprüche direkt diesem gegenüber geltend gemacht werden.
4. Die sich aus vorstehenden Ziffern 1.,2. und 3. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dieLocationgeberin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eineGarantie für die Beschaffenheit des Mietgegenstandes übernommen hat. Dasgleiche gilt, soweit die Locationgeberin und der Locationnehmer eineVereinbarung über die Beschaffenheit des Mietgegenstandes getroffen haben. DieVorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
1. Zustand des Mietgegenstandes, Materialien
a) Der Mietgegenstand verfügt über hochwertigen Fußböden, wie zum Beispiel historisches, Parkett und hochwertige Fliesen. Der Locationnehmer verpflichtet sich, bei sämtlichen Aufbauten, insbesondere bei der Montage von Möbeln oderDekoration, Film- und Fotoequipment denFußboden durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Tennisbälle fürStative oder ähnliches, zu schützen.
b) Der Locationnehmer verpflichtet sich, Gegenstände nicht über den Boden zu schieben bzw. zu ziehen, sondern diese ausschließlich schwebend (vom Boden angehoben) zu transportieren bzw. zu bewegen.
c) Das Abkleben mit sogenanntem Gaffa-Tape oder ähnlich widerstandsfähigem Klebeband auf Boden, Wänden und Gegenständen ist untersagt, um den Kontakt derLösungsmittel innerhalb des Klebstoffs mit dem Mietgegenstand zu verhindern.
d) Das Anbringen von Gegenständen an denWänden des Mietobjekts, insbesondere von Plakaten, Bildern,Dekorationsgegenständen oder ähnlichem, ist ausschließlich mit vorheriger in Textform erteilter Zustimmung der Locationgeberin zulässig und wird ausschließlich unter Verwendung eines von der Locationgeberin zur Verfügung gestellten Tapes gestattet.
e) Inventar und Zubehör dürfen nachvorheriger Absprache als Requisiten genutzt werden.
2. Foto-und/oder Filmaufnahmen
a) Foto- und/oder Filmaufnahmen sind nurinnerhalb des Mietgegenstandes zulässig. Das Anbringen von Film- und/oderBlitzlicht außerhalb des Mietgegenstandes ist untersagt.
b) Die Locationgeberin räumt dem Locationnehmer das nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkteRecht ein, Foto- und/oder Filmaufnahmen des Mietgegenstandes umfassend, insbesondere mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, zu nutzen und zu verwerten. Die Rechteeinräumung umfasst ausdrücklich alle bekannten undunbekannten Formen von der Veröffentlichung, insbesondere im Internet.
3. Verkehrssicherungspflicht
Dem Locationnehmer obliegt während der Mietzeit die Verkehrssicherungsverpflichtung. Der Locationnehmer hält die Locationgeberin von etwaigen
Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht während der Mietzeit frei.
4. Der Locationnehmer verpflichtet sich, vor Mietbeginn etwa bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (nachfolgend nur „GEMA“ genannt)gebührenpflichtige Werke anzumelden und die GEMA-Gebühren fristgerecht zu entrichten. Der Locationnehmer stellt die Locationgeberin von etwaigen Ansprüchen der GEMA hinsichtlich der Vorführung GEMA-pflichtiger Werke innerhalb des Mietgebrauchs durch den Locationnehmer frei.
5. Innerhalb des Mietgegenstandes stehen demLocationnehmer keine Tragehilfen zur Verfügung. Etwaige Lieferanten desLocationnehmers sind entsprechend anzuweisen, dass gelieferte oder abzuholende Gegenständeeigenständig transportiert werden müssen.
6. Die Locationgeberin gewährleistet keinen erhöhten Einbruchschutz und übernimmt keine Haftung für von dem Locationnehmer eingebrachte Gegenstände welche in der Location - beispielsweise über Nacht - aufbewahrt werden. Die Locationgeberin verfügt auch nicht über eine Versicherung zur Abdeckung solcher Risiken.
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und von oder zugunsten jeder der Vertragsparteien unterzeichnet sind. Dies gilt auch dann, wenn von dem Schriftformerfordernis abgewichen werden soll.
2. Sollte eine dieser Vermietungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für eine Lücke in diesen Vermietungsbedingungen.
DieHausordnung ist Bestandteil der Vermietungsbedingungen bzw. eines jeden Mietvertrages über die kurzzeitige Überlassung der Locations. Der Locationnehmer verpflichtet sich, die folgenden Bestimmungen zu beachten und einzuhalten:
1. Vermeidung von Ruhestörungen und andere Belästigungen:Ruhestörender Lärm ist in und außerhalb des Mietgegenstandes, d. h. innerhalb des gesamten Gebäudes (inklusive derBalkone, und auf sonstigen Grundstücksflächen) zu vermeiden. BesondereRücksichtnahme ist in den Ruhezeiten, d. h in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, geboten. Es gilt das Landesimmissionsschutzgesetz Berlin, zu dessen Beachtung sich der Locationnehmer verpflichtet. Der Locationnehmer wird dafür Sorge tragen, dass Ruhestörungen und/oder andere Belästigungen durch Auf- und Abbauarbeiten sowie Publikumsverkehr während den vorgenannten Ruhestunden von22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen sind. DasGrillen in dem Mietobjekt ist nicht gestattet.
2. Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit Gebäude- und Hofeingänge, Flure undTreppen müssen als Fluchtwege zur Verfügung stehen und sind grundsätzlich freizuhalten. Gefahren und Störungen jeglicher Art, insbesondere von Versorgungsleitungen, sind unverzüglich dem zuständigen Versorgungsunternehmen sowie der Locationgeberin anzuzeigen. Aus Fenstern, von Balkonen und sowie auf Fluren darf nichts ausgeschüttet oder ausgegossen oder herab geworfen werden. Gegenstände, welche nicht befestigt sind, dürfen auf Fensterbrettern,Balkonbrüstungen und ähnlichem nicht abgestellt werden.
3. Film-und FotoarbeitenEs darf ausschließlich innerhalb der Locationgedreht und gefilmt werden. Die Nutzung und das Filmen des Treppenhauses oderdes Innenhofes sind lediglich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Lichtaufbauten/Lichtkrähne von außen sind ebenfalls bei dem Locationgeber mindestens 14 Tage im Voraus anzufragen und ausschließlich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. BeiBeschwerden der Nachbarn hat der Locationnehmer auf diese unmittelbar zu reagieren und gerügte Belästigungen oder Störungen abzustellen.
4. Böden& Wände: Das Nutzen von diversen Tapes wie z.B.Gaffa ist in den Locations nicht erlaubt, da die Klebefläche Lösungsmittel enthält, welche Oberflächen (Wände & Boden) beschädigt. Das Anbringen von Bildern oder ähnlichen Gegenständen an den Wänden ist lediglich mit vorheriger, in Textform erteilter Zustimmung des Locationgebers erlaubt. Da die Wände unverputzt sind, gibt es Einschränkungen bzgl. der Aufhängung. Die Vorgaben der Locationgeberin zur Aufhängung von Gegenständen an den Wänden sind einzuhalten und etwaig von der Locationgeberin zur Verfügunggestellte Materialien (wie Galerieschienen) sind von dem Locationnehmer zu verwenden.